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Jede Prüfungsarbeit ist von zwei vom Prüfungsausschuß zu benennenden Gutachterinnen oder Gutachtern zu beurteilen. Zu Gutachterinnen oder Gutachtern können nur Mitglieder der Prüfungsausschüsse oder auch Fachlehrerinnen oder Fachlehrer, die nicht zu den Prüfungsausschüssen gehören, bestellt werden. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil der Gutachterin oder des Gutachters oder der Mitgutachterin oder des Mitgutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Der Prüfungsausschuß bewertet die Arbeit endgültig.
Die Noten der Prüfungsarbeiten werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach Abgabe der Zensurenliste an die zuständige Stelle von der Klassen- oder Fachkundelehrerin oder vom Klassen- oder Fachkundelehrer bekanntgegeben.
Jede Prüfungsarbeit ist von einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer und von einem Mitglied oder stellvertretendem Mitglied des Prüfungsausschusses zu…
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von der Lehrkraft der berufsbildenden Schule (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) und von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu…
Jede Prüfungsarbeit ist von einem Fachlehrer und von einem Mitglied oder stellvertretendem Mitglied des Prüfungsausschusses zu begutachten und zu bewerten. Nach…
Jede Prüfungsarbeit ist von zwei durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Mitgliedern zu bewerten. Diese Befugnis kann der Studienleitung der…
Nach Bewertung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen der zuständigen Stelle zur Einsichtnahme zur…
Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern - von einem Fachlehrer und einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses -…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.