Gesetze
Gesetz wird geladen …
Innerhalb der Fertigkeitsprüfung ist jede Aufgabe durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bewerten, Die Note ist das arithmetische Mittel aus den von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erteilten Punktzahlen. Das Gesamtergebnis der Fertigkeitsprüfung wird auf Grund der Noten für die einzelnen Aufgaben vom Prüfungsausschuss festgestellt.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig voneinander zu bewerten. Danach stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss setzt die endgültige Note fest.
Die Leistungen in der mündlichen Ergänzungsprüfung sind in jedem zu prüfenden Fach durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bewerten.
Das Gesamtergebnis der Kenntnisprüfung wird auf Grund der Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten in den vier Prüfungsfächern und gegebenenfalls der in dem jeweiligen Fach durchgeführten mündlichen Ergänzungsprüfung vom Prüfungsausschuss festgestellt, indem der rechnerische Durchschnitt ermittelt wird; hierbei hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Ergänzungsprüfung das doppelte Gewicht. Ergeben sich hierbei Bruchteile von Punkten, so ist die erste Stelle nach dem Komma bis 4 nach unten, ab 5 nach oben auf volle Punkte zu runden.
Für die Beurteilung der Prüfungsleistungen gelten folgende Notenstufen und Punktzahlen: 100-92 Punkte - Note 1 = sehr gut = eine den Anforderungen im besonderem Maße entsprechende Leistung, unter 92-81 Punkte - Note 2 = gut = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, unter 81-67 Punkte - Note 3 = befriedigend = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, unter 67-50 Punkte - Note 4 = ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, unter 50-30 Punkte - Note 5 = mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, unter 30-0 Punkte - Note 6 = ungenügend = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.