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Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Fernleitungen zum Befördern von Sauerstoff (Sauerstoff-Fernleitungen).
Diese Verordnung gilt nicht für Sauerstoff-Fernleitungen, die von der Bundeswehr errichtet oder betrieben werden.
Zu den Sauerstoff-Fernleitungen im Sinne dieser Verordnung gehören nicht Leitungen, die benachbarte Werksgelände verbinden, auch wenn diese durch Straßen oder…
Die Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungsanlagen, die bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen.
Diese Verordnung gilt für Anlagen, die der Überwachung nach § 52 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Sie findet keine Anwendung, wenn im…
Die Verordnung gilt für
Diese Verordnung gilt nicht für Lüftungsanlagen, die
Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und anderer der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.