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Für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
In den Fällen des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 115 der § 26 Absatz 1 Satz…
Subventionsbetrug (§ 264);
Für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs sind, gelten die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche…
Für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die §§ 2 bis 6 nur, soweit das Landesrecht dies…
Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuchs und Subventionsbetrug nach § 264 des Strafgesetzbuchs, soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.