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Wer Bodenschätze abbaut (Unternehmer). ist zur unverzüglichen Herrichtung verpflichtet.
Eigentümer, dinglich Berechtigte und Besitzer haben die Herrichtung zu dulden.
Soweit der Unternehmer seine Pflicht zur Herrichtung nicht erfüllt, ist auch der Eigentümer zur Herrichtung verpflichtet. Ist das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, so ist neben dem Eigentümer auch der Nießbraucher zur Herrichtung verpflichtet.
Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn ein…
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks müssen ferner dulden,
Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Vertretungen oder Beauftragte oder Personen, die die tatsächliche Gewalt innehaben, sind verpflichtet, die…
Der Erwerber des Grundstücks ist verpflichtet, dem Berechtigten an dem Grundstück eine den übernommenen wiederkehrenden Leistungen entsprechende Reallast und,…
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung der…
Der Erwerber des Grundstücks ist verpflichtet, dem Berechtigten an dem Grundstück eine den übernommenen wiederkehrenden Leistungen entsprechende Reallast und,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.