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Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Kies, Sand, Ton, Lehm, Kalkstein, Dolomit, sonstige Gesteine, Moorschlamm und Torf.
Abgrabungen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, sowie Abgrabungen geringen Umfanges für den Eigenbedarf eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Dieses Gesetz gilt für
Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für
Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und…
Dieses Gesetz gilt für
Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung,
die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.