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Im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) ist oberste Aufsichtsbehörde das für Umwelt zuständige Ministerium, obere Aufsichtsbehörde die Bezirksregierung, untere Aufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Aufsichtsbehörden sind die Bezirksregierungen und die Landesoberbehörden nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3. Oberste Aufsichtsbehörden sind die für Gesundheit,…
Obere Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung, wenn die Landrätin oder der Landrat Aufsichtsbehörde ist, sonst das für Kommunales zuständige Ministerium.…
Die oberste Aufsicht wird von der obersten Wasserbehörde geführt.
Obere Aufsichtsbehörde ist für kreisangehörige Gemeinden die Bezirksregierung, für kreisfreie Städte das für Kommunales zuständige Ministerium.
Es sind untere Aufsichtsbehörde die kreisfreie Stadt und der Kreis, obere Aufsichtsbehörde die Bezirksregierung, oberste Aufsichtsbehörde das für das…
Oberste Aufsichtsbehörde ist das jeweils zuständige Ministerium.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.