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Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Soweit der Verband noch nicht errichtet ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem vorgesehenen Sitz.
Örtlich zuständig ist diejenige Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat.
Örtlich zuständig ist die Beratungs- und Prüfbehörde, in deren Bezirk das Leistungsangebot nach diesem Gesetz erbracht wird.
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt…
Die Aufsicht über den Wasser- und Bodenverband wird von der Aufsichtsbehörde desjenigen Landes geführt, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat.…
Örtlich zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.
Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.