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Für die Erledigung der Geschäfte sind, unbeschadet der Vorschrift des § 10, das Amt für Agrarordnung und die Bezirksregierung Münster - obere Flurbereinigungsbehörde - zuständig.
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Liegen die Grundstücke in mehreren Bezirken oder ist es zweifelhaft, zu welchem Bezirk sie gehören, so wird das zuständige Amt für Agrarordnung durch die Bezirksregierung Münster - obere Flurbereinigungsbehörde - bestimmt.
Ist im Sinne dieser Vorschriften eine Behörde für zuständig erklärt, so finden auf ihr Verfahren diejenigen Vorschriften Anwendung, welche für die übrigen zu ihrer Zuständigkeit gehörigen gleichartigen Geschäfte gelten. §§ 14-31 V. Schluß- und Übergangsvorschriften
Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für
die zuständige Bezirksregierung (ehemals: Amt für Agrarordnung).
die Bezirksregierungen,
der betroffene Beruf,
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 3 ist
Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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