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Die Bezirksregierung setzt durch Verwaltungsakt
die pflichtig und die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden,
die Höhe der jährlichen Konsolidierungshilfe,
die Höhe der von der Gemeinde zu zahlenden Solidaritätsumlage und
die Entscheidung über den Antrag gemäß § 2 Absatz 6 fest.
Zuständig ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.
Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage haben keine aufschiebende Wirkung.
Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung,
Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde
ist, soweit die Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist, die Bezirksregierung.
die Bezirksregierungen,
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.