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Die Mindestanbaufläche nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), in der jeweils geltenden Fassung, wird auf jährlich 500 ha, für Flachs und Hanf jeweils 200 ha, festgesetzt.
Der Antragsteller hat eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt;
Der Flächenzuschlag beträgt jährlich 76,70 Euro je Hektar bis zu einer durchschnittlichen Ertragsmeßzahl der jeweiligen Parzelle von 25, für jede zusätzliche…
Förderfähige Hopfenanbauflächen müssen zum Zeitpunkt der Stellung des Beihilfeantrages durch die anerkannten Erzeugerorganisationen mit einer gleichmäßigen…
Abweichend von dem in Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestimmten Prozentsatz wird für Genehmigungen für Neuanpflanzungen in den Jahren…
Die Mindestanbaufläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf 100 ha, die Mindesterzeugungsmenge auf 300 t für Erzeugnisse ex Kapitel…
Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalktrockenrasen - Subtyp 6212 Halbtrockenrasen -, 6510 Magere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.