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Die Mindestanbaufläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf 100 ha, die Mindesterzeugungsmenge auf 300 t für Erzeugnisse ex Kapitel 07 01, 07 14, 10 und 14 04 und auf 200 t für Erzeugnisse ex Kapitel 07 08, 07 13 und 12.
Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle im Sinne des Artikels 72 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, für die ein Antrag…
der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 5 000 000 Euro oder die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung auf 10 000 Tonnen.
eine einheitlich bewirtschaftete Fläche mit einer Mindestgröße von 0,5 Hektar ist,
die jeweils über folgende maximale Betriebsfläche verfügen: — fünf Hektar, — 0,5 Hektar bei Gewächshäusern oder — 15 Hektar ausschließlich bei Dauergrünland;
bei der Fleischerzeugung darf die Gesamtnutzfläche der Geflügelställe je Produktionseinheit 1600 m2 nicht überschreiten;
Nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren kann ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden, eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.