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Die Zusammenlegung wird von der Flurbereinigungsbehörde durch Beschluss angeordnet. Der Beschluß ist zu begründen. § 5 Abs. 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes finden keine Anwendung. Der Forstausschuß bei der zuständigen unteren Forstbehörde ist zu hören.
Für die Anordnung der Zusammenlegung (Zusammenlegungsbeschluß) gelten § 6 Abs. 1 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend. Vor der Anordnung sind die voraussichtlich…
Die Einstellung des Verfahrens kann nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und der landwirtschaftlichen Berufsvertretung von der…
Auf die Zusammenlegung finden die Vorschriften über die Flurbereinigung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus dem Zweck der Zusammenlegung und den §§ 93…
Der Zusammenschluß und die Satzung bedürfen der Genehmigung der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde.
Das Auseinandersetzungsverfahren wird von der Auseinandersetzungsbehörde durch Beschluß angeordnet; der Beschluß ist zu begründen. § 5 Abs. 1 und 2 des…
Für die Durchführung der Zusammenlegung sind die Flurbereinigungsbehörden als Zusammenlegungsbehörden, das für Flurbereinigung zuständige Ministerium als obere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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