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Das Zusammenlegungsverfahren soll eingeleitet werden, wenn die Voraussetzungen des § 26 vorliegen und die höhere Forstbehörde der Einleitung des Verfahrens schriftlich zustimmt.
Die Zusammenlegung ist einzuleiten, wenn mehrere Grundstückseigentümer oder die landwirtschaftliche Berufsvertretung sie beantragen. Für Maßnahmen des…
Um die in der Flurbereinigung angestrebte Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft möglichst rasch herbeizuführen…
Die Einstellung des Verfahrens kann nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und der landwirtschaftlichen Berufsvertretung von der…
Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb…
Auf die Zusammenlegung finden die Vorschriften über die Flurbereinigung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus dem Zweck der Zusammenlegung und den §§ 93…
Die Zusammenlegung wird von der Flurbereinigungsbehörde durch Beschluss angeordnet. Der Beschluß ist zu begründen. § 5 Abs. 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.