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Für die erstmalige Anlegung der Gemeinschaftsgrundbücher und Anteilgrundbücher werden Kosten nicht erhoben. Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und…
Schulgeld wird nicht erhoben.
Für die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch werden in den Fällen des § 10 Absatz 1 oder des § 12 Absatz 1 Kosten nach dem Gerichts- und…
Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.
Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für
Eine Gebühr für die Kostenentscheidung wird nicht erhoben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.