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Bis zur Genehmigung der neu aufgestellten Lagerbücher gelten die nach der bisherigen Übung geführten Verzeichnisse als Lagerbuch im Sinne des § 4 Abs. 1.
Die Bedingungen für die Überführung von Waren in das Verfahren der Lagerung sind die folgenden:
Für Verzeichnisse nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 12a Abs. 1 Satz 2 bis 6 der Grundbuchordnung mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des § 12 der…
Die Bücher, die nach den bisherigen Bestimmungen als Grundbücher geführt wurden, gelten als Grundbücher im Sinne dieses Gesetzes.
Ist nach bisherigem Recht ein Lagerbuch geführt, ein Anteilgrundbuch aber nicht angelegt worden, ersucht die Aufsichtsbehörde das Grundbuchamt um Anlegung der…
Das Lagerbuch (§ 4) ist entsprechend den Festsetzungen des Zusammenlegungsplanes aufzustellen. Fünfter Abschnitt Neubildung von Waldgenossenschaften
Für Anteilsberechtigungen, auf die schon nach bisherigem Recht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Grundstücke anwendbar waren und für die ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.