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Für Anteilberechtigungen, auf die nach bisherigem Recht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Grundstücke keine Anwendung fanden, sind § 42 Abs. 2 und 3 erst dann anzuwenden, wenn für sie das Anteilgrundbuch angelegt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt richtet sich die Übertragung und Verpfändung des Anteils nach bisherigem Recht.
Für Anteilsberechtigungen, auf die schon nach bisherigem Recht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Grundstücke anwendbar waren und für die ein besonderes Grundbuchblatt angelegt ist, ist das vorhandene Grundbuchblatt oder die Eintragung im gemeinschaftlichen Grundbuchblatt nach § 4 der Grundbuchordnung das Anteilgrundbuch im Sinne von § 42 Abs. 2.
Ist auf dem Blatt eines Grundstücks ein Recht der in den Artikeln 63 und 68 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art eingetragen,…
In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem…
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des…
Für die Anteile gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Für Gerechtigkeiten, die nach den bisherigen Gesetzen in Ansehung der Eintragung in die gerichtlichen Bücher und der Verpfändung den Grundstücken gleichstehen…
In den Fällen des Artikels 233 § 4 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist das dem Gebäudeeigentum zugrundeliegende Nutzungsrecht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.