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Die Waldwirtschaftsgenossenschaft erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Die Umlage soll in der Regel nach der Größe der zur Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Grundstücke der Mitglieder bemessen werden. Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies durch erhebliche Unterschiede im Waldzustand gerechtfertigt ist.
Die Waldwirtschaftsgenossenschaft kann für einzelne Veranstaltungen oder Maßnahmen von den Mitgliedern Beiträge oder Gebühren erheben.
Der Forstbetriebsverband erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlage…
Die Waldgenossenschaft kann nach näherer Bestimmung der Satzung von den Mitgliedern eine Umlage zur Deckung ihrer Ausgaben erheben oder die Mitglieder zu…
Eine Waldwirtschaftsgenossenschaft kann gebildet werden, wenn dies von allen Waldeigentümern für eine genügend große und wesentlich zusammenhängende Waldfläche…
Mitglieder der Waldwirtschaftsgenossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der zusammengeschlossenen Grundstücke. Die Satzung kann den Beitritt von Eigentümern…
die Höhe einer Umlage sowie Art und Umfang sonstiger Leistungen der Mitglieder an die Waldgenossenschaft (§ 16),
Als weitere Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft kommen nach Maßgabe der Satzung insbesondere in Betracht
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.