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Die Aufsicht über die Waldwirtschaftsgenossenschaft wird durch den Landesbetrieb Wald und Holz ausgeübt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Genehmigung zu Absatz 2 Nr. 4 darf nur versagt werden, wenn der Betriebsplan die aufgrund des § 14 Abs. 4 festgelegten Mindestanforderungen nicht erfüllt oder der Satzung widerspricht.
Die Aufsichtsbehörde ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Ergänzung zu § 13 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes insbesondere berechtigt,
Die Aufsicht richtet sich im Übrigen nach § 20 des Landesorganisationsgesetzes.
Änderungen der Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
die verantwortliche Fachaufsicht,
Die Genossenschaft bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
Der Verband bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.