Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 37 gilt nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften und die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; für diese entfällt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 2. Kapitel IV Erhaltung und Vermehrung des Waldbestandes Erster Abschnitt Umwandlung und Aufforstung
Dieses Gesetz gilt nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften und die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Die Regelungen gelten nicht für die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften und die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und…
Dieses Gesetz gilt ferner nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen…
Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und…
Für die Wälder der Kirchen und Religionsgemeinschaften gelten die Bestimmungen der §§ 30 bis 33 und 37 entsprechend.
Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Vermögen des Bundes, der Kirchen, der mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement