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1Dieses Gesetz gilt für Behörden und Einrichtungen der staatlichen Verwaltung des Landes. 2Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. 3Unter der gleichen Voraussetzung gilt es auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Dieses Gesetz gilt nicht
für die Landtagsverwaltung,
für den Landesbeauftragten für Datenschutz,
für den Rechnungshof des Saarlandes,
für die Organisation der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften und Vollzugsanstalten) und für die Gnadenstellen,
für die Universität des Saarlandes und die ihr gleichgestellten Hochschulen,
für die Polizei.
Dieses Gesetz gilt ferner nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. II. Behörden und Einrichtungen des Landes
Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Absatz 1.
Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Nummer 5.
Dieses Gesetz gilt für die Behörden und Einrichtungen des Landes. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der…
die Behörden, Gerichte und Einrichtungen des Landes einschließlich der Landesbetriebe,
den Landesrechnungshof,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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