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Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz sowie in anderen Gesetzen und Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist der Landesbetrieb Wald und Holz zuständig. Der Landesbetrieb Wald und Holz nimmt die nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen und Verordnungen den staatlichen Forstämtern, den unteren Forstbehörden und den höheren Forstbehörden zugewiesenen Aufgaben wahr. Dritter Abschnitt Beratung der Landesforstverwaltung
Zuständige Behörde für die behördlichen Aufgaben, die im Dritten Kapitel des Bundeswaldgesetzes unter Abschnitt II Forstbetriebsgemeinschaften, unter Abschnitt…
Soweit es sich um Forstpflanzen und deren Erzeugnisse handelt, ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen zuständige Behörde
Forstbehörden sind die oberste Forstbehörde und der Landesbetrieb Wald und Holz, dem die Aufgaben der Höheren Forstbehörde und der Unteren Forstbehörden…
Die Landesbetriebskommission berät den Landesbetrieb Wald und Holz. Ihr ist zu Fragen, die die strategische Zielsetzung des Landesbetriebes Wald und Holz…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes wird auf den Landesbetrieb Wald und Holz…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes wird auf den Landesbetrieb Wald und Holz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.