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Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei.
Die Vorschriften des Naturschutzrechts, des Jagdrechts, des Umweltrechts und des Fischereirechts bleiben unberührt.
Die auf Staatsverträgen [11] beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei bleiben unberührt.
Dieses Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Schusswaffengebrauch unberührt.
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Rechte auf Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf Gebrauch eines anderen bestimmten Fangmittels…
Absatz 1 gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende und rechtmäßig genutzte ständige Fischereivorrichtungen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.