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Auszubildende in Berufen des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, und der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, oder in einem vergleichbaren beruflichen Bildungsgang haben einen Anspruch auf politische Arbeitnehmerweiterbildung (§ 1 Absatz 4) von insgesamt fünf Arbeitstagen während ihrer Berufsausbildung.
Politische Arbeitnehmerweiterbildung findet in den ersten beiden Dritteln der Ausbildung statt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausbildungsbetriebs und der Berufsschule.
Stellt der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden unter Fortzahlung der Vergütung für die Teilnahme an einer betrieblich veranlassten Veranstaltung im Sinne von § 1 Absatz 4 frei, kann er die Dauer der Veranstaltung auf den Freistellungsanspruch anrechnen. § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 3 Absatz 5 und 7 und die §§ 5 bis 12 gelten entsprechend.
Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom…
Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen Im Fall von…
an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden, die in der Regel an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an…
Verlangt die oder der in Absatz 1 genannte Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich von der…
Für arbeitstherapeutische Maßnahmen sowie schulische und berufliche Bildung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.