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Freistellung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechtsvorschriften, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, können auf den Anspruch nach diesem Gesetz angerechnet werden, soweit sie dem Arbeitnehmer uneingeschränkt das Erreichen der in § 1 niedergelegten Ziele ermöglichen und die Anrechenbarkeit vorgesehen ist.
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für die Teilnahme an einer betrieblich oder dienstlich veranlassten Bildungsveranstaltung frei, kann er davon bis zu zwei Tagen im Kalenderjahr auf den Freistellungsanspruch von fünf Tagen im Kalenderjahr anrechnen. Der Arbeitgeber hat die Anrechnung dem Arbeitnehmer mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen.
Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für…
Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung aus anderen Gründen als aus denen des Absatzes 2, so kann der Arbeitnehmer ihm binnen einer Woche seit Mitteilung…
Freistellungen zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen, dienstlichen oder betrieblichen Vereinbarungen oder…
Der Anspruch auf Freistellung ist innerhalb des laufenden Kalenderjahres geltend zu machen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn kann der…
Weiterbildungsveranstaltungen, die aufgrund von in anderen Bundesländern bestehenden Rechtsvorschriften zur Bildungsfreistellung von Beschäftigten anerkannt…
Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber oder ihrem Dienstherrn für die Zeit der Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.