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Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Eigentümer, wenn das Eigentum nach § 10 Abs. 1 übergegangen war, innerhalb eines Jahres verlangen, daß ihm das Eigentum ohne Entschädigung zurückübertragen wird.
Waren die für die eingezogene Straße in Anspruch genommenen Grundstücke außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch Vertrag erworben, so steht dem jeweiligen Eigentümer des durch den ursprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Durch eine Rückübertragung des Eigentums nach Absatz 1 wird dieses Vorkaufsrecht nicht berührt.
Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher…
Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher…
Bei Grundstücken, die nicht zurückübertragen werden können, weil Dritte an ihnen Eigentums- oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben, wird dem Berechtigten…
1Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Eigentümer innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Straßengrundstücken zurückübertragen wird.…
Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Grundstücken mit den in…
1Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften allen anderen Vorkaufsrechten im Rang vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. 2Bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.