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Der Gemeingebrauch kann vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch die Straßenbaubehörden beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes der Straße notwendig ist. Die Beschränkungen sind von der Straßenbaubehörde in einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise kenntlich zu machen. Die Straßenverkehrsbehörde sowie die Gemeinden, die die Straße berührt, sind rechtzeitig vor der beabsichtigten Beschränkung des Gemeingebrauchs zu unterrichten; in unvorhergesehenen Fällen ist die Benachrichtigung nachzuholen. Die Vorschriften über die Einziehung und Teileinziehung (§ 7) bleiben unberührt.
Der Träger der Straßenbaulast für eine Straße, deren Gemeingebrauch durch die Straßenbaubehörde dauernd beschränkt wird, ist verpflichtet, die Kosten für die Herstellung der erforderlichen Ersatzstraßen oder -wege zu erstatten, es sei denn, daß er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast der Ersatzstraße oder des Ersatzweges selbst übernimmt.
Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der…
Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des…
Die Gemeinden, die Kreise und die nach Absatz 2 Nummer 1 für die Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes zuständigen Straßenbaubehörden können gegen…
Obliegt nach § 45 die Straßenbaulast für die im Zuge einer Straße gelegenen Straßenteile, z.B. Brücken und Durchlässe, einem Dritten, so ist der nach §§ 43 und…
Bis zum Erwerb der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke nach Maßgabe des Absatzes 2 oder 3 stehen dem Träger der Straßenbaulast die Rechte und…
Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung der Straßen und Wege in dem Umfang, in dem sie bei ihrer Errichtung bestimmt war, sofern die Widmung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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