Gesetze
Gesetz wird geladen …
Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird. Einziehung und Teileinziehung sind von der Straßenbaubehörde mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und werden im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Hat eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vor, so soll die Straßenbaubehörde die Einziehung der Straße verfügen. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für eine Teileinziehung vor, so kann die Straßenbaubehörde die Teileinziehung verfügen.
Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist von den berührten Gemeinden auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen; Inhalt der Bekanntmachung sind die Angabe von Zeit und Ort der Einziehung oder Teileinziehung sowie Karten der betroffenen Straße. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung oder Teileinziehung vorgesehenen Strecken in dem in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plan als solche kenntlich gemacht worden sind.
Werden durch Planfeststellung der Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen geregelt, so können Einziehung und Teileinziehung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, daß sie mit der Sperrung wirksam werden. Die Straßenbaubehörde hat den Zeitpunkt der Sperrung und den Inhalt der Verfügung der Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 6 Abs. 8 Satz 1 der Teil einer öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 bedarf es in diesem Fall nicht.
Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung…
1Wird eine Straße begradigt oder unerheblich verlegt und dadurch ein Teil dieser Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die…
Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet,…
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer…
Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 begangen worden, so können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des…
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement