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Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Der Verursacher hat dem Träger der Straßenbaulast die Kosten für die Beseitigung der Verunreinigung auch dann zu erstatten, wenn ein anderer Aufgabenträger die Beseitigung der Verunreinigung im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast veranlasst hat.
Der Träger der Straßenbaulast kann Abfall, der im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig gelagert wird, auf Kosten des Verursachers entsorgen. Dies gilt auch für Bundesstraßen.
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der…
Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das von Straßenoberflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt, ist der Träger der Straßenbaulast…
Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu…
Die zur Abfallentsorgung verpflichteten Körperschaften haben in ihrem Gebiet erhebliche Verunreinigungen des nicht staatlichen Waldes auf ihre Kosten zu…
Der Träger der Straßenbaulast für eine Straße, deren Gemeingebrauch durch die Straßenbaubehörde dauernd beschränkt wird, ist verpflichtet, die Kosten für die…
Abfälle, die im Bereich von Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen anfallen, sind vom Träger der Straßenbaulast zusammenzutragen und zur Entsorgung durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.