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Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast – in Ortsdurchfahrten die Gemeinde – die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen. Der Vorrang der gemeindlichen Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung nach § 51 Absatz 1 bleibt unberührt. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Soweit Staatsstraßen betroffen sind, handeln die Landkreise und Kreisfreien Städte gemäß § 48 für den Straßenbaulastträger.
Wer eine Straße, einzelne Bestandteile davon oder Straßenbeleuchtungsanlagen auch außerhalb der gemeingebräuchlichen Nutzung beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet werden. Polizeirechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt.
Absatz 2 gilt auch für Bundesstraßen. Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 können durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt werden. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der…
Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wer eine Straße, einzelne Bestandteile davon oder Straßenbeleuchtungsanlagen auch außerhalb der…
Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der…
Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu…
Im Falle des Absatzes 2 hat der Betroffene die Kosten zu tragen, die durch die Beseitigung der Einrichtung oder Anpflanzung entstehen. Das gilt nicht, wenn die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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