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Für Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu.
Die Kreise und Gemeinden können die Gebühren nur aufgrund von Satzungen erheben. Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung zu regeln, soweit sie dem Land als Träger der Straßenbaulast zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die…
1Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. 2Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu.…
Werden anstelle eines privaten Entgelts Gebühren erhoben, so regeln die Gemeinden die Erhebung der entsprechenden Sondernutzungsgebühren durch Satzung. Bei der…
Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das…
Für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben, soweit dem Bund die Verwaltung dieser Straßen zusteht.
Für Sondernutzungsgebühren an Bundesfernstraßen und Landesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.