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Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende, von der Regelung des § 11 Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.
Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich - unbeschadet der §§ 2 Buchstabe d) und e), 5 Buchstabe d), 36 Abs. 3 und…
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages aufgrund bestandskräftiger Zulassungen oder bestehender Rechte zulässigen Maßnahmen und Nutzungen in…
Mit dem gleichen Zeitpunkt treten vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 3 Rechtsvorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm…
Mit dem Inkrafttreten der Satzung treten bisherige Regelung außer Kraft. § 47 bleibt unberührt.
Für Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, gilt, soweit nicht in den §§ 35 bis 37 etwas anderes bestimmt ist, folgendes:
Verträge der in § 1 genannten Vereinigungen oder ihrer Mitglieder mit Dritten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, bleiben unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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