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Abweichend von § 14 sind zulässig:
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen und Tieren sowie für erhebliche Sachwerte,
die Ausübung der Bodennutzung nach Maßgabe des Nationalparkplans nach § 6,
Bau und Erweiterung von Anlagen, die der öffentlichen Wasserversorgung oder der Breitbandversorgung dienen und mit dem Zweck des Nationalparks (§ 4) vereinbar sind,
notwendige Arbeiten zur Unterhaltung, Erhaltung und zum Rückbau
bestehender Straßen, Wege und Loipen,
von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober; die Arbeiten sind dem Nationalparkamt spätestens vier Wochen vor Beginn bekannt zu machen; bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht,
rechtmäßig bestehender Anlagen und Einrichtungen sowie zugehöriger Freiflächen,
bestehender Ver- und Entsorgungsanlagen, insbesondere der Wassergewinnung und -versorgung, Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Telekommunikation,
Maßnahmen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung und Lehre sowie der Informations- und Bildungsarbeit, die von dem Nationalparkamt durchgeführt oder zugelassen werden und
Maßnahmen zur Wildtierregulierung nach § 8.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages aufgrund bestandskräftiger Zulassungen oder bestehender Rechte zulässigen Maßnahmen und Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang bleiben unberührt.
§ 14 Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht für die durch wasserrechtliche Erlaubnis zugelassene Entnahme von Grundwasser an solchen Standorten, für die bis zum 19. Dezember 2013 die Durchführung einer Probebohrung beantragt wurde.