Gesetze
Gesetz wird geladen …
Soweit es zur Unterhaltung einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten durch die Straßenbaubehörde angekündigt werden.
Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interessen des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen.
Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung…
Der Inhaber einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (§ 31) hat ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass die Ausübung der Genehmigung durch…
Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung…
1Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Deiches oder Dammes erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach…
Der Duldungspflichtige hat dem Berechtigten anzuzeigen, wenn er auf seinem Grundstück Veränderungen vornehmen will, die wesentliche Auswirkungen auf die…
1Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbauunternehmens erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.