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Zur amtlichen Beglaubigung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Behörden befugt.
Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch…
Die Anstalt hat das Recht zur amtlichen Beglaubigung im Sinne der §§ 33, 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember…
Zur amtlichen Beglaubigung nach § 29 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz…
Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des…
Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Landesregierung oder - auf…
Für das Verfahren über einen Antrag auf gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.