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Ein Zweckverband kann seinen vollständigen Aufgaben- und Mitgliederbestand unmittelbar in einen anderen Zweckverband überführen (Eingliederung).
Für die Eingliederung bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der Verbandsversammlungen nach § 20. Die §§ 9 bis 11 gelten entsprechend.
Der eingegliederte Zweckverband gilt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Eingliederung als aufgelöst. Der aufnehmende Zweckverband ist Rechtsnachfolger des aufgelösten Zweckverbandes.
Jedes Mitglied kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach Wirksamwerden der Eingliederung seine Mitgliedschaft kündigen. VIERTER TEIL Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Die Mitgliedschaft im Verein endet, wenn die Frist nach § 62 Abs. 5 und § 63 Abs. 3 abgelaufen ist, die Dauer der Zulassung abgelaufen ist, die Zulassung…
Jedes Mitglied kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach Entstehung des neuen Zweckverbandes seine Mitgliedschaft kündigen.
Wenn Gründe des öffentlichen Wohles nicht entgegenstehen, kann der Zweckverband binnen drei Monaten vom Wirksamwerden der Änderung ab das neue Mitglied…
Jeder Zweckverband hat seine Verbandssatzung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dessen Vorschriften in Einklang zu bringen.
1Der Zweckverband kann innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Änderung die neu eintretende Gebietskörperschaft ausschließen, wenn nicht Gründe des…
1Die Änderung der Verbandsaufgaben, der Beitritt, das Ausscheiden und der Ausschluss von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbands bedürfen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.