§ 22a Abs. 1 NRW-27142Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Ein Zweckverband kann seinen vollständigen Aufgaben- und Mitgliederbestand unmittelbar in einen anderen Zweckverband überführen (Eingliederung).
§ 50 Abs. 5 SächsKomZGPflichtverband
Im Übrigen gelten § 49 Absatz 1 Satz 3 und § 13 entsprechend.
§ 73 Abs. 4 SächsKomZGPflichtvereinbarung
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Einbeziehung von Gemeinden, Landkreisen, Verwaltungsverbänden und Zweckverbänden in eine bestehende…
Art. 3 Nr. 1 SN-3313Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes
§ 57 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 61 Abs. 2 und § 62 SächsGemO sind anzuwenden, soweit die Größe des Zweckverbandes es rechtfertigt.“
Art. 1 Nr. 4 SN-2790Gesetz zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen
§ 47 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen, finden auf den Zweckverband die für Verwaltungsverbände geltenden…