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Folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden bestätigt:
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Geldern und den Gemeinden Pont, Veert, Vernum und Walbeck vom 11. Mai 1968 und der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Geldern und der Gemeinde Nieukerk vom 9. Mai 1968 sowie die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Geldern über Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinde Kapellen mit der Stadt Geldern vom 17. Mai 1968,[Anlage 1, 1 a, 1 b]
der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Kevelaer und den Gemeinden Wetten, Twisteden und Kleinkevelaer vom 9. Mai 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Geldern über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der amtsangehörigen Gemeinden Kervenheim, Kervendonk und Winnekendonk des Amtes Kervenheim mit der Stadt Kevelaer zu einer neuen Gemeinde ,,Stadt Kevelaer" vom 17. Mai 1968, [Anlage 2, 2 a]
die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Geldern über Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinde Herongen mit der Stadt Straelen zu einer neuen Gemeinde ,,Stadt Straelen" vom 17. Mai 1968, [Anlage 3]
der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Nieukerk und der Gemeinde Vernum vom 9. Mai 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Geldern über Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Aldekerk und Stenden - Amt Aldekerk - und Nieukerk und Eyll - Amt Nieukerk - zu einer neuen Gemeinde ,,Kerken" vom 17. Mai 1968, [Anlage 4, 4 a ]
die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Geldern über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Issum und Sevelen zu einer neuen Gemeinde ,,Issum" vom 17. Mai 1968, [Anlage 5]
die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Geldern über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Wachtendonk und Wankum zu einer neuen Gemeinde ,,Wachtendonk" vom 17. Mai 1968. [Anlage 6]
Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden im übrigen mit der Maßgabe bestätigt, daß a) das geltende Ortsrecht spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft tritt, b) Bauleitpläne nur übergeleitet werden, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt, und c) der Ortsvorsteher nicht mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen kann, sofern er nicht Ratsmitglied ist.
die ergänzenden Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Soest zu diesem Gebietsänderungsvertrag der vorgenannten…
der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Amern und Waldniel vom 19. und 21. November 1968 sowie die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Kreises…
die Gebietsänderungsverträge zwischen den Gemeinden Groß Reken und Klein Reken vom 10. September 1968 und zwischen den Gemeinden Groß Reken und Hülsten vom 9.…
der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Havert, Hillensberg, Höngen, Millen, Süsterseel, Tüddern, Wehr, Saeffelen und dem Amt Selfkant vom 1., 16.,…
der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Ahaus, dem Amt Wüllen und den Gemeinde Wüllen und Ammeln vom 7. Februar 1969 mit den Maßgaben, daß [Anlage 3]
der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bredenscheid-Stüter, Niederelfringhausen, Oberelfringhausen, Oberstüter und Winz, dem Amt Hattingen und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.