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Die Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf die für die Entlassung der Beamten zuständigen Stellen übertragen.
Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf die für die Entlassung von Beamten zuständigen Stellen übertragen.
Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang wegen der Nichterfüllung von Auflagen im Sinne des § 74 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes die…
Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird gemäß § 33 Abs. 5 des…
Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes sowie die Befugnis zur…
Die Kürzung der Dienstbezüge können festsetzen
Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.