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Jede dienstvorgesetzte Stelle besitzt die Befugnis, Verweise und Geldbußen gegen die ihr unterstellten Beamtinnen und Beamten zu verhängen.
Die Kürzung der Dienstbezüge können festsetzen
die oberste Dienstbehörde gegen Beamtinnen und Beamte ihres Geschäftsbereichs, für die sie die dienstrechtlichen Befugnisse besitzt, und
2.die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen gegen die übrigen Beamten. Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsverordnung abweichende Zuständigkeitsregelungen treffen. § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
Die Disziplinarklage wird durch die nach Absatz 2 zuständige Stelle erhoben.
Für die in Absatz 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und bei den anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes die nach den besonderen Bestimmungen in Teil 6 bestimmten dienstvorgesetzten Stellen zuständig. § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 sowie § 81 bleiben unberührt.
Die Abschlussentscheidung ist von der oder dem Dienstvorgesetzten, deren oder dessen allgemeiner Vertreterin oder allgemeinem Vertreter, der Leiterin oder dem Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung oder in Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Leiterin oder den Leiter des für Personalangelegenheiten zuständigen Dezernates oder Amtes zu unterzeichnen. In den Fällen der §§ 33, 34 ist sie der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen. Die höhere dienstvorgesetzte Stelle ist über die getroffene Abschlussentscheidung unverzüglich zu unterrichten.
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils gültigen…
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S.…
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit § 2 Absatz…
die jeweils nächsthöhere Landesbehörde für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen,
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils…
Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 32 Absatz 2 des Landesdisziplinargesetzes sowie die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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