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Zur Regelung der nach den §§ 10 bis 22, 50, 53, 55 bis 57, 60, 97, 98 und 105 erforderlichen Wahlen erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über a) die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Berechnung der Vertreterzahl, b) die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen, c) die Wahlvorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung, d) das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung, e) die Stimmabgabe, f) die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung, g) die Aufbewahrung der Wahlakten.
Im Übrigen gelten die Regelungen des § 108a. Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Wahl der…
Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt in der Landeswahlordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere in § 3 über…
Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt in der Kommunalwahlordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere in § 2…
Für die Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten, die Vorprüfung durch den Landeswahlleiter, die Zulassung und die Bekanntmachung gelten die §§ 22, 24, 25…
In den Fällen der Absätze 9 und 10 hat die Wahlleitung auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung…
die Feststellungen nach Nummer 4 und 5 durch die Zahlen der in jedem Stadtbezirk für die Listenwahlvorschläge abgegebenen Stimmen, die Feststellungen nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.