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Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst sind nur zum Personalrat der Referendarinnen und Referendare bei dem Landgericht wahlberechtigt, das zu ihrer Stammdienststelle bestimmt ist.
Nicht wahlberechtigt sind Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst, die am Wahltage a) unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt oder b) einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen sind.
Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer
Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind für Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst die zu Stammdienststellen bestimmten…
vier Monate nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare (Wahlstation) zur Ausbildung bei einer Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet…
Für Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 6, 8, 9 und 11 insoweit, als in diesem…
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalräte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst gelten die…
Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.