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Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 17 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 13 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle eine…
Findet eine Personalversammlung nach § 22 nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Leiterin oder der Leiter der…
Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf…
Findet keine Personalversammlung statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle.…
Der Wahlvorstand hat die Wahl fristgerecht vorzubereiten; sie soll spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats stattfinden. Kommt der…
Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht nach, beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.