Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn a) mit Ablauf von vierundzwanzig Monaten nach dem Tage der Wahl die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken istoder b) die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder c) der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder d) die Wahl des Personalrats mit Erfolg angefochten worden ist oder e) der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst worden ist. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn es sich bei den dort bezeichneten Mitgliedern des Personalrats ausschließlich um Mitglieder einer Gruppe handelt.
In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a bis c führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.
Werden Teile einer Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert und steigt oder sinkt hierdurch in der abgebenden oder in der aufnehmenden…
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat.
Außerhalb des in § 26 Absatz 1 genannten Zeitraums ist der Personalrat zu wählen, wenn Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn das Absinken der Gesamtzahl…
Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, wählt jede Gruppe ihre Mitglieder (§ 14) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die wahlberechtigten…
Werden Teile einer Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert, ist der Personalrat in der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle abweichend…
Wird ein Personalrat während einer Wahlperiode gewählt, so beginnt seine Amtszeit mit dem Tage der Wahl. Sie endet mit Ablauf der laufenden Wahlperiode, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.