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Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Beschäftigten aus drei Mitgliedern, 51 bis 200 wahlberechtigten Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, 201 bis 300 wahlberechtigten Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, 301 bis 500 wahlberechtigten Beschäftigten aus elf Mitgliedern, 501 bis 1000 wahlberechtigten Beschäftigten aus dreizehn Mitgliedern, mehr als 1000 wahlberechtigten Beschäftigten aus fünfzehn Mitgliedern.
§ 14 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend.
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 2 Absatz 5, die §§ 45 bis 52 Absatz 1 und § 54 entsprechend. § 55 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass…
Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 42 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4, Abs. 5 und 6 und § 43 entsprechend.
In Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Beschäftigten werden Jugend- und…
Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seine vorsitzende Person. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 16 Abs. 1, 3, 4, 6 Satz…
Die Befugnisse der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber dem Personalrat bestimmen sich nach § 30 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 und § 36. Sie beziehen sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.