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Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe.
Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Richterinnen und…
Bilden die Beamtinnen und Beamten eine eigene Gruppe, müssen sie und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im…
Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Nummer 1 genannten Richterinnen und Richter und…
Frauen und Männer sollen ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend vertreten sein.
Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Als Beamtin oder Beamter gelten auch Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen…
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW kann Beamte, Angestellte und Arbeiter beschäftigen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.