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Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 bezeichneten Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten.
Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Nummer 1 genannten Richterinnen und Richter und…
Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Richterinnen und…
Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe.
In Satz 1 werden das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ und die Wörter „und Beschäftigte“ durch die Wörter „sowie Beschäftigte“ ersetzt.
In § 87 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Staatsbeamte, Richter“ durch die Wörter „Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte, Richterinnen und Richter sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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