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Für die Beschäftigten im Justizvollzug gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Die §§ 94 bis 101 über den unmittelbaren Zwang gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze auch für Justizvollzugsbedienstete außerhalb des Anwendungsbereichs des…
Für die Beschäftigten der Polizei bei den in § 82 bezeichneten Polizeidienststellen gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem…
Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 87 entsprechend, soweit § 109 nichts Abweichendes bestimmt. §…
Für Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 6, 8, 9 und 11 insoweit, als in diesem…
Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Schichtdienst gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 23, soweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.