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Als beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss an:
die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes oder eine von ihr beziehungsweise ihm bestellte Vertretung,
die Leitung des Landesjugendamtes oder deren Stellvertretung,
eine Vertretung der Gesundheitsverwaltung, die beziehungsweise der von der obersten Landesgesundheitsbehörde bestellt wird,
eine Richterin beziehungsweise ein Richter oder eine Vertretung der Justizverwaltung, die von der obersten Landesjustizbehörde bestellt wird,
eine Vertretung der Schulverwaltung, die von der obersten Landesschulbehörde bestellt wird,
eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten der Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen bestellt wird,
je eine Vertretung der katholischen und evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt,
eine Vertretung des Landesintegrationsrats und
eine Vertretung des Landeselternbeirates.
Für jedes beratende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 8 ist eine Stellvertretung zu bestellen.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Personen dem Landesjugendhilfeausschuss angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen und jungen Menschen ist zu achten.
die Leitung des Jugendamtes oder deren Vertretung,
Als beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss an:
Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sowie ihre Stellvertretung werden nach Prüfung der Vorschläge von der Obersten Landesjugendbehörde ernannt.
Die/der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den dem…
Der Landesjugendhilfeausschuss wählt das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder. § 8 gilt…
Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.