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Die ,,Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche", die durch die Landeskirchen errichtet wird, ist mit ihrer Errichtung durch die Landeskirchen eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts.
Der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchliche Zusatzversorgungskasse…
Landesrechtliche Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten auch für die als…
Die ,,Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands" mit Sitz in Köln ist vorbehaltlich des § 3 Abs. 1 mit ihrer Errichtung durch…
Landesrechtliche Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten auch für die als…
Die Rheinischen Versorgungskassen können als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihnen diese…
Die nach kirchlichem Recht errichtete Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.